Was ist Arzneimittelkriminalität?
Das Arzneimittelgesetz (AMG) verbietet u.a. das Inverkehrbringen von
- bedenklichen Arzneimitteln (das sind Arzneimittel, bei denen nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse der begründete Verdacht besteht, dass sie bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen haben, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen)
- gefälschten Arzneimitteln oder Wirkstoffen
- Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport
Ob ein Arzneimittel bedenklich oder gefälscht ist, kann oft erst nach analytischer Untersuchung auf seine tatsächliche Zusammensetzung hin beurteilt werden.
Dopingmittel-Mengen-Verordnung (DmMV)
Hinsichtlich des Einsatzes von Arzneimitteln zu Dopingzwecken bestimmt die Dopingmittel-Mengen-Verordnung (DmMV) die nicht geringe Menge von bekannten Dopingmitteln, deren Besitz zu Dopingzwecken am Menschen nach § 6a Abs. 2a des Arzneimittelgesetzes (AMG) verboten ist.
Unterstützung der Strafverfolgung
Die InphA stellt ihre Laborausstattung und ihr Fachwissen u.a. auch in den Dienst von Staatsanwaltschaften und polizeilichen Ermittlungsbehörden in ganz Deutschland. Dabei unterstützen wir die laufenden Strafverfahren dank unseres für die spezifischen Problemstellungen sensibilisierten Personals mit schneller und exakter Analytik.